Witwenrente-Rechner 2026
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen – 60 Prozent nach altem Recht für Ehen vor 2002, die kleine Witwenrente 25 Prozent (Stand 2026). Eigenes Nettoeinkommen über dem Freibetrag von rund 1.076 € pro Monat wird zu 40 Prozent angerechnet. Der Rechner schätzt Höhe und Abzug aus Rente und Einkommen.
Aktualisiert am 8. August 2026
Freibetrag bei der Einkommensanrechnung: ca. 1.076 €/Monat (Stand Juli 2025, jährliche Anpassung).
Sorgfältige Näherung zur Orientierung – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Bescheid von Finanzamt bzw. Behörde.

🎧 In 30 Sekunden erklärt:
So wird die Witwenrente berechnet
Ausgangspunkt ist die Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt bekommen hätte. Davon zahlt die Rentenversicherung 55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht, Ehe vor 2002) als große Witwenrente – die kleine Witwenrente beträgt 25 % und läuft nach neuem Recht maximal zwei Jahre.
Abzug = (pauschaliertes Einkommen − Freibetrag ca. 1.076 €) × 40 %
Eigenes Einkommen mindert die Rente: Vom pauschalierten Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 % abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat – dem Sterbevierteljahr – fließt die volle Rente des Verstorbenen ohne jede Anrechnung. Wie hoch die eigene Rente später ausfällt, zeigt derRentenrechner.
Beispiel: Berufstätige Witwe mit 2.200 € Netto
Der verstorbene Partner hätte 1.800 € Rente bekommen, die Ehe wurde nach 2002 geschlossen – es gilt neues Recht. Die große Witwenrente vor Anrechnung beträgt 1.800 € × 55 % = 990,00 €. Die Witwe verdient selbst 2.200 € netto im Monat; pauschaliert zählen davon 2.200 € × 0,9 = 1.980,00 €. Das liegt 904,00 € über dem Freibetrag von 1.076 €, davon werden 40 % abgezogen: 904,00 € × 0,4 = 361,60 €. Ausgezahlt werden also 990,00 € − 361,60 € = 628,40 € Witwenrente pro Monat. Im Sterbevierteljahr fließen zuvor drei Monate lang die vollen 1.800,00 € ohne jede Anrechnung.
| Rentenart | Höhe | Dauer |
|---|---|---|
| Sterbevierteljahr | 100 % | 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat, ohne Einkommensanrechnung |
| Große Witwenrente (neues Recht, Ehe ab 2002) | 55 % | unbefristet – ab 47 Jahren, bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung |
| Große Witwenrente (altes Recht, Ehe vor 2002) | 60 % | unbefristet – gleiche Voraussetzungen |
| Kleine Witwenrente | 25 % | nach neuem Recht maximal 2 Jahre |
Häufige Fragen
Wie hoch ist die große Witwenrente?
55 % der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder bezogen hätte (neues Recht, Ehen ab 2002). Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren ist, gilt altes Recht mit 60 %. Eigenes Einkommen über dem Freibetrag wird angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?
Die große Witwenrente (55/60 %) gibt es ab 47 Jahren, bei Erwerbsminderung oder bei Erziehung eines minderjährigen Kindes – unbefristet. Die kleine Witwenrente beträgt nur 25 % der Rente des Verstorbenen und wird nach neuem Recht maximal 2 Jahre gezahlt.
Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?
Dein Nettoeinkommen wird pauschaliert und mit einem Freibetrag von rund 1.076 € pro Monat verglichen (Stand Juli 2025, wird jährlich mit den Renten angepasst). Vom übersteigenden Betrag werden 40 % von der Witwenrente abgezogen. Pro Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich der Freibetrag um gut 228 €.
Was ist das Sterbevierteljahr?
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt – ohne Einkommensanrechnung. Die Rentenversicherung überweist auf Antrag beim Renten Service der Post sogar eine Vorschusszahlung der drei Monatsrenten in einer Summe.
Bekomme ich Witwenrente, wenn die Ehe nur kurz war?
Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben, sonst vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe und zahlt nicht. Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa bei Unfalltod. Außerdem muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Beitragsjahren erfüllt haben.
Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat?
Sie fällt weg. Als Ausgleich gibt es auf Antrag eine einmalige Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten (24 Kalendermonate des durchschnittlichen letzten Jahres). Wird die neue Ehe geschieden, kann die alte Witwenrente wieder aufleben.
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