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Kündigungsfrist-Rechner

Beispiele:
Betriebszugehörigkeit
Gesetzliche Kündigungsfrist
Beschäftigungsende

4 Wochen = 28 Tage, nicht ein Monat. Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen – dann gelten diese.

Matheheft-Illustration: Kalenderblatt mit eingekreistem Monatsletzten neben einem Kündigungsschreiben im Umschlag, handschriftlich § 622 BGB notiert und gelb markiert 4 Wochen
4 Wochen zum 15. oder Monatsende – für Arbeitgeber wächst die Frist mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate.

🎧 In 30 Sekunden erklärt:

So berechnet sich dein letzter Arbeitstag

Maßgeblich ist § 622 BGB und der Tag, an dem die Kündigung zugeht. Kündigst du selbst, gilt immer die Grundfrist: 4 Wochen – also exakt 28 Tage – zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, wächst die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: von 1 Monat ab 2 Jahren bis zu 7 Monaten ab 20 Jahren, dann jeweils nur zum Monatsende.

Arbeitnehmer: Zugang + 28 Tage → nächster 15. oder Monatsletzter
Arbeitgeber: ab 2 J. 1 Monat · 5 J. 2 · 8 J. 3 · 10 J. 4 · 12 J. 5 · 15 J. 6 · 20 J. 7 Monate, zum Monatsende
Probezeit: 2 Wochen, taggenau

Der Rechner sucht ab dem Zugangstag den ersten zulässigen Endtermin und zeigt dir das konkrete Datum. Wer den Termin knapp verpasst, rutscht gleich einen halben oder ganzen Monat weiter – bei einer Eigenkündigung lohnt der Blick auf den Kalender also doppelt. Für die Zeit danach: Was dir bei Arbeitslosigkeit zusteht, zeigt derArbeitslosengeld-Rechner.

Berechnet wird die gesetzliche Frist nach § 622 BGB. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichen (kürzer nur per Tarifvertrag oder bei Aushilfen in den ersten 3 Monaten). Kein Ersatz für Rechtsberatung – bei einer Arbeitgeberkündigung läuft zudem die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen (exakt 28 Tage, nicht ein Monat!) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – egal wie lange du schon im Betrieb bist. Nur Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen; für dich als Arbeitnehmer darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber.

Wie verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber?

Nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), jeweils zum Monatsende: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2, ab 8 Jahren 3, ab 10 Jahren 4, ab 12 Jahren 5, ab 15 Jahren 6 und ab 20 Jahren 7 Monate. Wer nach 13 Jahren gekündigt wird, hat also 5 Monate Zeit bis zum Monatsende.

Was gilt in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten können beide Seiten mit 2 Wochen kündigen – taggenau, ohne festen Endtermin. Eine Kündigung, die am 3. zugeht, beendet das Arbeitsverhältnis also am 17. des Monats. Ohne vereinbarte Probezeit gilt von Tag 1 an die 4-Wochen-Frist.

Wann beginnt die Frist zu laufen?

Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung – also wenn sie in deinen Machtbereich gelangt, etwa im Briefkasten liegt, nicht erst wenn du sie liest. Ein Einwurf am Samstagabend zählt in der Regel erst am Montag als zugegangen. E-Mail oder WhatsApp reichen nicht: Kündigungen brauchen die Schriftform mit Originalunterschrift.

Was passiert, wenn der Termin nicht mehr erreichbar ist?

Die Kündigung ist deshalb nicht unwirksam – sie wirkt im Zweifel zum nächstmöglichen Termin. Geht deine Kündigung mit 4-Wochen-Frist z. B. am 20. zu, ist der Monatsletzte nicht mehr zu schaffen; das Arbeitsverhältnis endet dann erst am 15. des übernächsten Monats.

Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit?

Ja, eine im selben Betrieb absolvierte Ausbildung zählt bei den verlängerten Arbeitgeberfristen mit. Auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr werden mitgerechnet – die frühere Altersgrenze in § 622 BGB hat der EuGH 2010 gekippt.

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