Kündigungsfrist-Rechner
Kündigst du selbst, gilt die Grundfrist nach § 622 BGB: 4 Wochen – exakt 28 Tage – zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, wächst die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: von 1 Monat ab 2 Jahren bis zu 7 Monaten ab 20 Jahren. In der Probezeit kündigen beide Seiten mit 2 Wochen taggenau.
Aktualisiert am 8. August 2026
4 Wochen = 28 Tage, nicht ein Monat. Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen – dann gelten diese.
Sorgfältige Näherung zur Orientierung – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Bescheid von Finanzamt bzw. Behörde.

🎧 In 30 Sekunden erklärt:
So berechnet sich dein letzter Arbeitstag
Maßgeblich ist § 622 BGB und der Tag, an dem die Kündigung zugeht. Kündigst du selbst, gilt immer die Grundfrist: 4 Wochen – also exakt 28 Tage – zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, wächst die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: von 1 Monat ab 2 Jahren bis zu 7 Monaten ab 20 Jahren, dann jeweils nur zum Monatsende.
Arbeitgeber: ab 2 J. 1 Monat · 5 J. 2 · 8 J. 3 · 10 J. 4 · 12 J. 5 · 15 J. 6 · 20 J. 7 Monate, zum Monatsende
Probezeit: 2 Wochen, taggenau
Beispiel: Arbeitgeberkündigung nach 11 Jahren
Du bist seit dem 1. September 2014 im Betrieb, die Kündigung deines Arbeitgebers landet am 11. August 2026 im Briefkasten. Die Betriebszugehörigkeit beträgt zu diesem Zeitpunkt 11 volle Jahre – das liegt in der Stufe „ab 10 Jahren", also gilt eine Frist von 4 Monaten zum Monatsende. 4 Monate ab Zugang führen zum 11. Dezember 2026; der nächste zulässige Endtermin ist der Monatsletzte danach: Dein Arbeitsverhältnis endet am31. Dezember 2026. Kündigst du dagegen selbst mit Zugang am selben Tag, gilt die Grundfrist: 11. August + 28 Tage = 8. September, der nächste zulässige Termin (15. oder Monatsende) ist der15. September 2026.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Endtermin |
|---|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen (28 Tage) | 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende |
Der Rechner sucht ab dem Zugangstag den ersten zulässigen Endtermin und zeigt dir das konkrete Datum. Wer den Termin knapp verpasst, rutscht gleich einen halben oder ganzen Monat weiter – bei einer Eigenkündigung lohnt der Blick auf den Kalender also doppelt. Für die Zeit danach: Was dir bei Arbeitslosigkeit zusteht, zeigt derArbeitslosengeld-Rechner.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Die gesetzliche Grundfrist nach § 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen (exakt 28 Tage, nicht ein Monat!) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – egal wie lange du schon im Betrieb bist. Nur Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen; für dich als Arbeitnehmer darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber.
Wie verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber?
Nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), jeweils zum Monatsende: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2, ab 8 Jahren 3, ab 10 Jahren 4, ab 12 Jahren 5, ab 15 Jahren 6 und ab 20 Jahren 7 Monate. Wer nach 13 Jahren gekündigt wird, hat also 5 Monate Zeit bis zum Monatsende.
Was gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten können beide Seiten mit 2 Wochen kündigen – taggenau, ohne festen Endtermin. Eine Kündigung, die am 3. zugeht, beendet das Arbeitsverhältnis also am 17. des Monats. Ohne vereinbarte Probezeit gilt von Tag 1 an die 4-Wochen-Frist.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung – also wenn sie in deinen Machtbereich gelangt, etwa im Briefkasten liegt, nicht erst wenn du sie liest. Ein Einwurf am Samstagabend zählt in der Regel erst am Montag als zugegangen. E-Mail oder WhatsApp reichen nicht: Kündigungen brauchen die Schriftform mit Originalunterschrift.
Was passiert, wenn der Termin nicht mehr erreichbar ist?
Die Kündigung ist deshalb nicht unwirksam – sie wirkt im Zweifel zum nächstmöglichen Termin. Geht deine Kündigung mit 4-Wochen-Frist z. B. am 20. August zu, ist der 15. September nicht mehr erreichbar – die 4 Wochen wären erst am 17. September voll. Das Arbeitsverhältnis endet dann zum nächstmöglichen Termin: dem 30. September.
Zählt die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit?
Ja, eine im selben Betrieb absolvierte Ausbildung zählt bei den verlängerten Arbeitgeberfristen mit. Auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr werden mitgerechnet – die frühere Altersgrenze in § 622 BGB hat der EuGH 2010 gekippt.
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